Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Klaus Otto Stüber, handelnd unter „Stüber Computer“
Stand: 15. Februar 2026
Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern. Die Teile A bis F sind vorrangig auf Geschäftskunden ausgerichtet. Für Verbraucher gelten zusätzlich und vorrangig die besonderen Regelungen in Teil G sowie, bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, die gesonderte Widerrufsbelehrung. Individuelle Leistungsbeschreibungen, Angebote, Projektverträge, Service Level Agreements und Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt. Bei Projekten mit Zugriffen auf Systeme, Datenbanken, Schnittstellen oder Software Dritter wird zusätzlich eine projektbezogene Freigabe in Textform eingeholt.
Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der Firma Klaus Otto Stüber, handelnd unter „Stüber Computer“, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und ihren Kunden über Lieferungen und Leistungen, insbesondere über Hardware, Software, Softwareentwicklung, Beratung, Installation, Konfiguration, Wartung, Support, Cloud-Leistungen, Managed Services, Hosting und die Vermittlung oder Überlassung von Lizenzen. Gegenüber Verbrauchern gelten sie für künftige Verträge nur, wenn ihre Geltung für diese Verträge im Voraus vereinbart wurde (§ 305 Absatz 3 BGB).
- Kunde im Sinne dieser Bedingungen ist sowohl ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die besonderen Bestimmungen in Teil G vorrangig. Soweit eine Regelung der Teile A bis F mit zwingendem Verbraucherschutzrecht oder mit Teil G kollidiert, gilt die für den Verbraucher günstigere gesetzliche beziehungsweise besondere Regelung.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen, Projektverträge und Service Level Agreements haben im Fall von Widersprüchen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten für den jeweils betroffenen Leistungsbereich zusätzlich.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Kündigungserklärungen, bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Eine Bestellung oder Beauftragung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Beginn der Leistungserbringung, durch Bereitstellung einer Leistung oder durch Lieferung annehmen.
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung, dem Projektvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
- Angaben in Produktbeschreibungen, Dokumentationen, Prospekten, Datenblättern oder Herstellerunterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit in den Vertrag aufgenommen wurden.
- Technische oder organisatorische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind. Änderungen durch Hersteller oder sonstige Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt.
3. Leistungsumfang und Leistungsarten
- Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder Beauftragung enthalten sind, werden gesondert vergütet.
- Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als geschuldet vereinbart wurde, werden Beratungs-, Analyse-, Prüfungs-, Administrations-, Support-, Schulungs-, Fehleranalyse- und sonstige Tätigkeiten als Dienstleistungen erbracht. Der Auftragnehmer schuldet in diesen Fällen eine fachgerechte Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolg.
- Bei werkvertraglichen Leistungen schuldet der Auftragnehmer das ausdrücklich vereinbarte Arbeitsergebnis. Anforderungen, Funktionen, Schnittstellen, Leistungsmerkmale und Abnahmekriterien müssen in der Leistungsbeschreibung hinreichend bestimmt festgelegt sein.
- Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden selbstständig nutzbar oder sachlich gerechtfertigt und für ihn zumutbar sind.
- Der Auftragnehmer darf bei der Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und Subunternehmer einsetzen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt unberührt.
- Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden erforderlich ist, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen, Freigaben, Testdaten, Lizenzen, Systemressourcen und technischen Voraussetzungen zur Verfügung.
- Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Systeme, Programme, Dokumentationen, Schnittstellen und Zugänge im vorgesehenen Umfang rechtmäßig genutzt werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen. Dies umfasst insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, Lizenzrechte, Geschäftsgeheimnisse, Datenschutzvorgaben und vertragliche Zugriffsbeschränkungen.
- Der Kunde benennt einen fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Entscheidungen, Freigaben oder Mitwirkungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
- Vor Arbeiten an produktiven Systemen, Servern, Datenbanken, Endgeräten, Netzwerken oder sonstigen IT-Systemen hat der Kunde eine aktuelle, vollständige und funktionsgeprüfte Datensicherung zu erstellen, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde. Der Kunde hat auf Verlangen die erfolgreiche Durchführung und Wiederherstellbarkeit der Sicherung nachzuweisen.
- Der Kunde hat die vom Auftragnehmer empfohlenen oder vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen. Hierzu können insbesondere Sicherheitsupdates, unterstützte Softwarestände, Mehrfaktor-Authentifizierung, sichere Kennwörter, Netzsegmentierung, Viren- und Angriffsschutz, aktuelle Datensicherungen und beschränkte Administratorrechte gehören.
- Lehnt der Kunde dokumentierte Sicherheits-, Update- oder Schutzempfehlungen des Auftragnehmers ab oder setzt er diese trotz Hinweises nicht um, trägt er die daraus entstehenden Risiken, soweit der Schaden auf dieser Entscheidung beruht und der Auftragnehmer den Kunden zuvor in angemessener Weise auf die Folgen hingewiesen hat.
- Der Kunde informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte technische, rechtliche, lizenzrechtliche, organisatorische oder vertragliche Beschränkungen. Dies gilt insbesondere für Einschränkungen durch Hersteller, Softwareanbieter, Lizenzgeber, Betreiber, Berufsgeheimnisträger oder sonstige Dritte.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Zusätzlicher Aufwand wird nach den vereinbarten, hilfsweise nach den zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Vergütungssätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
4a. Projektbezogene Zugriffs-, Analyse- und Dokumentationsbefugnis
- Soweit die vereinbarte Leistung Zugriffe auf Systeme, Datenbanken, Anwendungen, Schnittstellen, Dateien, Protokolle oder sonstige technische Umgebungen des Kunden oder eines von ihm eingesetzten Dritten erfordert, bestätigt der Kunde, dass er zur Erteilung der hierfür erforderlichen Weisungen und Berechtigungen befugt ist.
- Der Kunde beauftragt und autorisiert den Auftragnehmer, innerhalb des vereinbarten Projekt- und Leistungsumfangs alle technisch erforderlichen und rechtlich zulässigen Handlungen vorzunehmen, die zur Analyse, Planung, Entwicklung, Integration, Migration, Fehlerdiagnose, Prüfung, Abnahmevorbereitung, Dokumentation oder Durchführung des Projekts notwendig sind.
- Die Autorisierung nach Absatz 2 umfasst, soweit für den Auftrag erforderlich, insbesondere:
- die Herstellung technischer Verbindungen und die Anmeldung mit vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Konten,
- das Anzeigen, Abfragen, Beobachten, Ausführen, Testen, Vergleichen und Analysieren von Systemen, Programmen und Datenflüssen,
- die Einsicht in Konfigurationen, Metadaten, Protokolle, Schnittstellenbeschreibungen, Dateiformate und technische Dokumentationen,
- die Einsicht in Datenbankstrukturen und Datenbankobjekte, insbesondere Tabellen, Views, Spalten, Indizes, Beziehungen, Prozeduren, Funktionen, Trigger, Routinen und deren Definitionen,
- das Erstellen der für das Projekt erforderlichen technischen Notizen, Auszüge, Protokolle, Screenshots, Testdateien und Dokumentationen,
- die vorübergehende technische Verarbeitung, Übertragung oder Vervielfältigung von Informationen, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig und datenschutzrechtlich sowie vertraglich zulässig ist.
- Soweit nichts anderes beauftragt oder freigegeben ist, erfolgen Untersuchungen an fremden oder produktiven Systemen grundsätzlich lesend. Schreibzugriffe, Datenänderungen, das Ausführen verändernder Routinen oder Eingriffe in produktive Abläufe sind nur umfasst, wenn sie sich eindeutig aus dem Auftrag ergeben, vom Kunden gesondert freigegeben wurden oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr erforderlich und gesetzlich zulässig sind.
- Die vom Kunden erteilte Autorisierung gilt nur in dem Umfang, in dem der Kunde selbst über die erforderlichen Rechte und Befugnisse verfügt. Sie berechtigt nicht zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen, zu gesetzlich verbotenen Handlungen oder zur Verletzung von Rechten Dritter.
- Soweit für die vertragsgemäße Leistung Zustimmungen, Freigaben, Zusatzlizenzen oder Erlaubnisse eines Herstellers, Lizenzgebers, Betreibers oder sonstigen Dritten erforderlich sind, beschafft der Kunde diese vor Beginn der betroffenen Tätigkeit und weist sie auf Verlangen nach.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Lizenzverträge, Nutzungsbedingungen, Herstellerverträge oder die rechtliche Befugnis des Kunden eigenständig zu prüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung beauftragt wurde. Der Auftragnehmer darf auf die Angaben, Freigaben und bereitgestellten Berechtigungen des Kunden vertrauen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit bestehen.
- Erhebt ein Hersteller, Lizenzgeber, Betreiber oder sonstiger Dritter Einwände gegen einen vom Kunden veranlassten Zugriff oder verlangt er zusätzliche Freigaben, Nachweise oder Dokumentationen, obliegt die rechtliche und vertragliche Klärung dem Kunden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen.
- Dritte sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht berechtigt, dem Auftragnehmer unmittelbar Weisungen zu erteilen oder von ihm interne Projekt-, Sicherheits-, Zugangs- oder Systeminformationen zu verlangen. Solche Anfragen sind über den Kunden als Auftraggeber zu koordinieren.
- Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen, Prüfungsfragen, Lizenzklärungen, Herstelleranfragen, Auditunterlagen oder nachträglich verlangten Dokumentationen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wird. Der hierdurch entstehende Aufwand wird gesondert vergütet, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
- Bei Verträgen mit Unternehmern trägt der Kunde die Folgen fehlender, unvollständiger oder unzutreffender Berechtigungen, Freigaben oder Angaben nach Maßgabe von Ziffer 53.
5. Termine, Leistungsfristen und Verzögerungen
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle fachlichen, technischen und kaufmännischen Voraussetzungen geklärt sind, der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat und vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.
- Verzögerungen, die der Kunde, ein Hersteller, ein Lizenzgeber, ein Telekommunikationsanbieter, ein Rechenzentrumsbetreiber, ein Cloud-Anbieter oder ein sonstiger nicht vom Auftragnehmer beherrschbarer Dritter verursacht, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
- Gerät der Auftragnehmer mit einer verbindlich geschuldeten Leistung in Verzug, hat der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
- Bei Dienstleistungs-, Support- und Projektleistungen sind genannte Aufwände, Dauern und Fertigstellungstermine Schätzungen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
6. Vergütung und Nebenkosten
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Preisliste oder der individuellen Vereinbarung. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand zu den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen.
- Aufwandsschätzungen sind unverbindliche Prognosen auf Grundlage des bei Erstellung bekannten Sachstands. Sie stellen weder einen Festpreis noch eine Kostenobergrenze dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Versandkosten, Fremdkosten, Gebühren und sonstige notwendige Auslagen werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Leistungen außerhalb vereinbarter Geschäfts-, Support- oder Bereitschaftszeiten können mit den hierfür vereinbarten Zuschlägen abgerechnet werden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt oder den bereits erbrachten Leistungen zu verlangen.
7. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Kunde kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Bei Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale und den Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug nach vorheriger Ankündigung weitere, nicht sicherheitskritische Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen aussetzen, soweit dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
- Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
- Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
8. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
- Nutzungsrechte an Software, Dokumentationen und sonstigen geschützten Arbeitsergebnissen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung eingeräumt.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nur gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für diese Ware Eigentum des Auftragnehmers (einfacher Eigentumsvorbehalt).
9. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Geschäftssitz oder Lager des Auftragnehmers.
- Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Ausführung der Versendung beauftragten Dritten auf den Kunden über.
- Versandart, Transportweg und Verpackung werden vom Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt, soweit der Kunde keine besonderen Vorgaben macht.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
10. Geheimhaltung
- Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich.
- Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder Subunternehmern zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.
- Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die betroffene Partei ist, soweit rechtlich zulässig, vor der Offenlegung zu informieren.
- Die Geheimhaltungspflichten bestehen für fünf Jahre nach Vertragsende fort. Gesetzliche oder gesondert vereinbarte längere Pflichten, insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder Berufsgeheimnisse, bleiben unberührt.
11. Datenschutz und Informationssicherheit
- Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Auswahl der Systeme, die Vergabe von Berechtigungen und die Erteilung von Weisungen verantwortlich, soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet.
- Zugangsdaten und Administratorrechte sind vom Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich über vermutete oder bestätigte Sicherheitsvorfälle, kompromittierte Konten, Schadsoftware oder unbefugte Zugriffe, soweit die Leistungen des Auftragnehmers betroffen sein können.
- Der Auftragnehmer darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend Zugänge, Dienste, Datenübertragungen oder betroffene Systeme sperren oder einschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Sicherheitsverstoß, eine Kompromittierung, einen rechtswidrigen Einsatz oder eine Gefährdung Dritter bestehen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert, soweit dem keine Sicherheits- oder Rechtsgründe entgegenstehen.
12. Mängelrechte bei Kauf- und Lieferleistungen
- Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Bei berechtigten Mängeln erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie endgültig verweigert, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 15.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel durch unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Betriebsbedingungen, nicht freigegebene Änderungen, Eingriffe des Kunden oder Dritter, Schadsoftware, fehlende Updates, inkompatible Fremdprodukte oder die Nichtbeachtung von Hersteller- oder Betriebsanweisungen verursacht wurde.
- Herstellergarantien bestehen ausschließlich im vom jeweiligen Hersteller eingeräumten Umfang und neben den gesetzlichen Mängelrechten. Der Auftragnehmer übernimmt keine eigene Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich in Textform erklärt wurde.
13. Höhere Gewalt und nicht beherrschbare Ereignisse
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Pflichten, soweit diese auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignis beruht.
- Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Terrorismus, innere Unruhen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Embargos, Energie- oder Rohstoffmangel, erhebliche Störungen von Telekommunikationsnetzen, Rechenzentren oder Cloud-Infrastrukturen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie Ausfälle wesentlicher Vorlieferanten.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Störung. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung.
- Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage an und ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil mit angemessener Frist kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
14. Laufzeit und Kündigung
- Einmalige Leistungen enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
- Für Dauerschuldverhältnisse gelten die individuell vereinbarte Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist. Fehlt eine Vereinbarung, können unbefristete Verträge gegenüber Unternehmern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Gegenüber Verbrauchern gelten bei Verträgen über die regelmäßige Erbringung von Leistungen die Grenzen des § 309 Nummer 9 BGB; insbesondere beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat und eine stillschweigende Verlängerung erfolgt nur auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von höchstens einem Monat.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei trotz angemessener Fristsetzung eine wesentliche Vertragspflicht erheblich verletzt oder zahlungsunfähig wird.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
- Bei Vertragsende sind alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen, angefallenen Fremdkosten und verbindlich eingegangenen Verpflichtungen zu vergüten.
15. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung nach Absatz 2 bei einmaligen Leistungen auf die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Nettovergütung und bei Dauerschuldverhältnissen auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für die betroffene Leistung gezahlte Nettovergütung begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht, soweit sie im Einzelfall den nach Absatz 2 zu ersetzenden vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden unterschreitet. Eine weitergehende Begrenzung in einem individuellen Vertrag oder Service Level Agreement bleibt möglich.
- Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer, aktueller und überprüfter Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich zu den Pflichten des Auftragnehmers gehörte.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Schäden oder Leistungseinschränkungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, aus nicht umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen, nicht unterstützten Softwareständen, unautorisierten Änderungen, fehlerhaften Kundendaten oder Leistungen Dritter stammen, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
- Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
16. Exportkontrolle
- Der Kunde beachtet alle anwendbaren exportkontroll-, sanktions- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften.
- Soweit für die Lieferung, Bereitstellung, Nutzung oder Weitergabe von Hardware, Software, Technologie oder Dokumentation eine Genehmigung erforderlich ist, ist die Leistungspflicht des Auftragnehmers von der Erteilung dieser Genehmigung abhängig.
- Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für eine exportkontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung und darf Leistungen nicht für gesetzlich verbotene Zwecke oder Empfänger einsetzen.
17. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Düsseldorf (§ 38 Absatz 1 ZPO). Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil B: Ergänzende Bedingungen für Softwareentwicklung
18. Anwendungsbereich und Projektgegenstand
- Diese ergänzenden Bedingungen gelten für die Konzeption, Entwicklung, Anpassung, Erweiterung, Migration, Integration oder Bereitstellung individueller Software.
- Projektgegenstand, Funktionsumfang, Schnittstellen, technische Voraussetzungen, Zielumgebung, Meilensteine und Abnahmekriterien ergeben sich ausschließlich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
- Nicht ausdrücklich beschriebene Funktionen, Integrationen, Dokumentationen, Migrationen, Performancewerte, Zertifizierungen oder Kompatibilitäten sind nicht geschuldet.
- Soweit eine Softwareentwicklung, Migration oder Integration auf Systeme, Datenbanken, Schnittstellen, Dateiformate, Dokumentationen oder sonstige technische Informationen des Kunden oder eines Dritten angewiesen ist, gelten die projektbezogenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten nach Ziffer 4a.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgegebenen, bereitgestellten oder zur Integration bestimmten Systeme, Programme, Bibliotheken, Datenbestände, Schnittstellen und technischen Informationen für den vorgesehenen Projektzweck genutzt werden dürfen.
- Verlangt der Kunde eine Anbindung an nicht dokumentierte, nicht freigegebene, interne oder vom Hersteller nicht dauerhaft zugesicherte Datenbankstrukturen, Schnittstellen oder Funktionen, trägt er gegenüber Unternehmern das daraus entstehende Schema-, Update-, Kompatibilitäts- und Betriebsrisiko. Eine dauerhafte Funktionsfähigkeit nach Änderungen durch Hersteller oder Dritte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Integration über interne oder nicht unterstützte Strukturen eines Drittsystems umzusetzen, wenn der Hersteller oder Lizenzgeber den Zugriff untersagt, keine ausreichende Freigabe vorliegt oder erhebliche rechtliche, sicherheitstechnische oder betriebliche Risiken bestehen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer eine dokumentierte, freigegebene oder vom Hersteller bereitgestellte Schnittstelle verlangen.
- Einwände, Einschränkungen oder zusätzliche Anforderungen eines Herstellers oder sonstigen Dritten erweitern den vereinbarten Leistungsumfang nicht automatisch. Hieraus entstehende Prüfungs-, Abstimmungs-, Dokumentations- oder Anpassungsleistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
19. Klassische und agile Projektmethode
- Bei klassischer Projektabwicklung werden Leistungsumfang, Meilensteine und Abnahmekriterien vor Beginn oder für einzelne Projektphasen festgelegt.
- Bei agiler Projektabwicklung werden Anforderungen schrittweise konkretisiert und priorisiert. Backlogs, User Stories, Sprintziele, Prototypen und Zwischenergebnisse dienen der fortlaufenden Abstimmung. Ein ursprünglich genanntes Gesamtbudget oder ein Zieltermin stellt nur dann eine verbindliche Obergrenze dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Kunde stellt bei agilen Projekten einen fachlich entscheidungsbefugten Product Owner oder Ansprechpartner, der Anforderungen priorisiert, Rückfragen zeitnah beantwortet und Zwischenergebnisse bewertet.
- Erkenntnisse oder Anforderungen, die erst während des Projekts entstehen, können Auswirkungen auf Aufwand, Kosten, Termine und technische Umsetzung haben.
20. Änderungen und Change Requests
- Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen eines Change Requests.
- Der Auftragnehmer prüft auf Wunsch die Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung, Termine, Architektur, Betrieb und bereits erbrachte Leistungen. Der Prüfaufwand kann gesondert berechnet werden.
- Ein Change Request wird erst nach Freigabe durch beide Parteien verbindlicher Vertragsbestandteil.
- Bis zur Freigabe arbeitet der Auftragnehmer auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs weiter, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist. Der Auftragnehmer kann betroffene Arbeiten vorübergehend aussetzen, wenn anderenfalls unverhältnismäßiger Mehraufwand oder Fehlentwicklungen drohen.
21. Aufwandsschätzungen
- Aufwandsschätzungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Schätzung verfügbaren Anforderungen und Informationen.
- Sie sind keine Festpreis- oder Fertigstellungsgarantie, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Erkennbar werdende wesentliche Abweichungen teilt der Auftragnehmer dem Kunden mit. Die Parteien stimmen anschließend über Priorisierung, Budget, Leistungsumfang oder Terminplan ab.
22. Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen
- Der Kunde stellt die vereinbarten Entwicklungs-, Test-, Abnahme- und Produktivumgebungen rechtzeitig bereit, soweit sie nicht vom Auftragnehmer geschuldet werden.
- Test- und Entwicklungsumgebungen sind nicht für den produktiven Betrieb bestimmt. Für deren Verfügbarkeit, Performance oder Datensicherheit gelten keine produktiven Servicewerte, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Kunde darf in Test- oder Entwicklungsumgebungen personenbezogene, geheime oder produktive Daten nur verwenden, wenn dies rechtlich zulässig und angemessen abgesichert ist. Soweit möglich, sind anonymisierte oder synthetische Testdaten einzusetzen.
- Änderungen an Produktivsystemen erfolgen nur nach der vereinbarten Freigabe. Der Kunde stellt vor der Produktivsetzung eine aktuelle und geprüfte Datensicherung sicher, sofern dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
23. Test und Abnahme
- Der Auftragnehmer stellt dem Kunden das Werk oder abgrenzbare Teilleistungen zur Prüfung bereit und fordert ihn zur Abnahme auf.
- Der Kunde prüft die bereitgestellte Leistung innerhalb einer angemessenen, im Projekt vereinbarten Frist. Fehlt eine Vereinbarung, beträgt die Prüffrist zehn Arbeitstage.
- Der Kunde erklärt innerhalb der Prüffrist die Abnahme oder verweigert sie unter konkreter Beschreibung mindestens eines wesentlichen Mangels. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme und werden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt.
- Eine Leistung gilt nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Ist der Kunde Verbraucher, treten diese Wirkungen nur ein, wenn der Auftragnehmer den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Absatz 2 Satz 2 BGB).
- Die produktive Nutzung einer Leistung kann als Abnahme gelten, wenn der Kunde die Leistung trotz Kenntnis ihrer Abnahmereife bestimmungsgemäß produktiv einsetzt und keine wesentlichen Mängel anzeigt. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
- Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene und selbstständig prüfbare Projektabschnitte vereinbart oder verlangt werden, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
24. Fehlerklassen und Nachbesserung
- Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden Mängel wie folgt eingeordnet:
Klasse 1 (kritisch): Die vertragsgemäße Nutzung ist insgesamt nicht möglich oder es besteht eine erhebliche Gefahr für Daten, Systeme oder Geschäftsprozesse; ein zumutbarer Workaround ist nicht vorhanden.
Klasse 2 (erheblich): Wesentliche Funktionen sind beeinträchtigt, die Nutzung bleibt jedoch eingeschränkt möglich oder ein zumutbarer Workaround ist vorhanden.
Klasse 3 (geringfügig): Die Nutzung ist nur unwesentlich beeinträchtigt, insbesondere bei Darstellungs-, Bedienungs- oder Dokumentationsfehlern ohne wesentliche Auswirkung auf die vereinbarte Funktion.
- Der Kunde hat Mängel nachvollziehbar zu beschreiben und alle für die Reproduktion erforderlichen Informationen, Protokolle, Beispieldaten und Zugänge bereitzustellen.
- Der Auftragnehmer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Nacherfüllung. Diese kann insbesondere durch Fehlerbehebung, Patch, Update, Konfigurationsänderung oder zumutbare Umgehungslösung erfolgen.
- Kein Mangel liegt vor, wenn die Abweichung auf nachträglichen Änderungen durch den Kunden oder Dritte, nicht freigegebenen Systemständen, fehlerhaften Fremdschnittstellen, ungeeigneten Betriebsbedingungen, fehlerhaften Daten oder einer Nutzung entgegen der Dokumentation beruht.
25. Dokumentation
- Der Umfang der geschuldeten Dokumentation ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist lediglich eine Dokumentation geschuldet, die für die bestimmungsgemäße Nutzung und Administration der konkret entwickelten Lösung erforderlich ist.
- Entwicklungsinterne Unterlagen, Kommentare, Build-Skripte, Testwerkzeuge, Architekturentwürfe, Promptvorlagen, Arbeitsnotizen und interne Wissensbestände sind nicht herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
26. Nutzungsrechte und Quellcode
- Der Kunde erhält an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.
- Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht, die Software für eigene Geschäftszwecke im vereinbarten Nutzungsumfang einzusetzen.
- Ausschließliche Nutzungsrechte, das Recht zur Unterlizenzierung, Weiterveräußerung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Nutzung für Dritte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Vorbestehende Software, Frameworks, Bibliotheken, Module, Konnektoren, Skripte, Vorlagen, Methoden, Werkzeuge, Algorithmen und allgemeines Know-how des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Der Kunde erhält daran nur die zur Nutzung des vereinbarten Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.
- Die Herausgabe des Quellcodes, von Repositories, Build-Umgebungen, Zugangsdaten oder Entwicklungswerkzeugen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer darf allgemeine Ideen, Methoden, Kenntnisse und nicht kundenspezifische Bestandteile weiterverwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen, personenbezogenen Daten oder ausschließlich eingeräumten Rechte des Kunden verletzt werden.
27. Open-Source-Komponenten und Drittanbieterbibliotheken
- Der Auftragnehmer darf Open-Source-Software und Drittanbieterkomponenten einsetzen, soweit dies fachlich angemessen und mit dem vereinbarten Nutzungszweck vereinbar ist.
- Für solche Komponenten gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Diese gehen hinsichtlich der betroffenen Komponente vor.
- Wählt der Auftragnehmer eine Komponente eigenständig aus und stellt sie als Bestandteil seiner Leistung bereit, berücksichtigt er bei der Auswahl die ihm bekannten wesentlichen Lizenzbedingungen und den vereinbarten Nutzungszweck. Eine rechtliche Einzelfallprüfung oder Garantie der dauerhaften Unverändertheit der Lizenzbedingungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Gibt der Kunde eine bestimmte Komponente, Bibliothek, Plattform, Lizenz, Version oder Bezugsquelle vor, stellt er diese bereit oder verlangt er deren Einsatz, ist er dafür verantwortlich, dass die vorgesehene Nutzung, Bearbeitung, Verbindung, Vervielfältigung, Verteilung und Bereitstellung lizenzrechtlich zulässig ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für seine Nutzung, Änderung, Weitergabe, Veröffentlichung oder Bereitstellung geltenden Lizenzbedingungen einzuhalten und erforderliche Hinweise, Lizenztexte, Quellcodeangebote oder sonstige Pflichten umzusetzen, soweit diese Pflichten seinen Verantwortungsbereich betreffen.
- Kostenpflichtige Drittanbieterkomponenten werden nur nach Freigabe des Kunden beschafft und gesondert berechnet.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für nach Vertragsschluss erfolgende Änderungen von Lizenzbedingungen, Sicherheitslücken, Funktionsänderungen oder die Einstellung einer Drittanbieterkomponente, soweit er dies nicht zu vertreten hat. Er informiert den Kunden im Rahmen vereinbarter Pflege- oder Wartungsleistungen über ihm bekannte erforderliche Maßnahmen.
28. Einsatz KI-gestützter Werkzeuge
- Der Auftragnehmer darf KI-gestützte Werkzeuge zur Unterstützung von Analyse, Dokumentation, Programmierung, Tests und Qualitätssicherung einsetzen, sofern gesetzliche, vertragliche und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden.
- KI-generierte oder KI-unterstützte Ergebnisse werden nicht ungeprüft als vertragsgemäße Leistung übernommen. Der Auftragnehmer bleibt für die von ihm geschuldete Leistung verantwortlich.
- Der Einsatz KI-gestützter Werkzeuge begründet keine Garantie für Fehlerfreiheit, Vollständigkeit, Neuheit oder Schutzrechtsfreiheit der erzeugten Ergebnisse.
- Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder Quellcode des Kunden dürfen nur in externe KI-Dienste eingegeben werden, wenn dies rechtlich zulässig, vertraglich abgedeckt und angemessen abgesichert ist.
- Der Kunde darf seinerseits keine vertraulichen Informationen, personenbezogenen Daten oder Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers unkontrolliert in externe KI-Dienste eingeben.
29. Gewährleistung für Softwareentwicklungsleistungen
- Für werkvertragliche Softwareentwicklungsleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen Bedingungen nichts wirksam Abweichendes geregelt ist.
- Maßgeblich für die Mangelfreiheit sind ausschließlich die vereinbarte Beschaffenheit, Leistungsbeschreibung und Abnahmekriterien.
- Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Der Kunde setzt hierfür eine angemessene Frist und ermöglicht die erforderliche Untersuchung und Fehlerbehebung.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei individuell entwickelter Software beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, einer Garantie, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
- Änderungen, Erweiterungen, neue Anforderungen, Anpassungen an nachträglich geänderte Systeme oder Schnittstellen sowie Pflege und Weiterentwicklung nach der Abnahme sind keine Mängelbeseitigung und werden gesondert vergütet.
30. Pflege nach Projektabschluss
- Nach Abnahme besteht keine Verpflichtung zur laufenden Pflege, Wartung, Aktualisierung, Überwachung oder Anpassung, sofern kein gesonderter Pflege- oder Wartungsvertrag geschlossen wurde.
- Änderungen an Betriebssystemen, Plattformen, APIs, Datenbanken, Sicherheitsanforderungen, Browsern, Fremdsoftware oder rechtlichen Vorgaben können Anpassungen erforderlich machen, die gesondert zu beauftragen und zu vergüten sind.
Teil C: Ergänzende Bedingungen für Wartung und Support
31. Leistungsumfang
- Wartungs- und Supportleistungen werden ausschließlich im vereinbarten Umfang erbracht.
- Support umfasst die Bearbeitung gemeldeter Störungen und Anwenderfragen. Nicht umfasst sind ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere Projekte, Migrationen, neue Funktionen, Schulungen, Datenbereinigungen, Arbeiten an Fremdsystemen und die Beseitigung von Ursachen außerhalb des betreuten Leistungsgegenstands.
32. Supportzeiten und Reaktionszeiten
- Supportzeiten ergeben sich aus dem Vertrag oder Service Level Agreement. Fehlt eine Vereinbarung, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Erreichbarkeit oder Bearbeitung innerhalb einer festen Frist.
- Vereinbarte Reaktionszeiten bezeichnen den Zeitraum bis zum Beginn einer qualifizierten Bearbeitung oder Rückmeldung. Sie sind keine garantierten Lösungs-, Wiederherstellungs- oder Fertigstellungszeiten.
- Reaktionszeiten beginnen erst, wenn eine ausreichend dokumentierte Störungsmeldung über den vereinbarten Meldeweg eingegangen ist und der Kunde die erforderlichen Informationen und Zugänge bereitgestellt hat.
- Außerhalb vereinbarter Supportzeiten besteht eine Bearbeitungspflicht nur bei ausdrücklich vereinbarter Rufbereitschaft oder Notfallleistung.
33. Prioritätsklassen
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten entsprechend Ziffer 24 folgende Prioritäten:
- Priorität 1: vollständiger Ausfall eines geschäftskritischen Systems oder akute erhebliche Sicherheitsgefährdung ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit,
- Priorität 2: erhebliche Beeinträchtigung wesentlicher Funktionen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit,
- Priorität 3: geringfügige Beeinträchtigung, Anwenderfrage oder sonstige Störung ohne wesentliche Betriebsbehinderung,
- Priorität 4: Änderungs-, Optimierungs- oder Beratungswunsch ohne Störung.
- Die endgültige Einstufung erfolgt nach objektiver Auswirkung und Dringlichkeit durch den Auftragnehmer.
34. Wartungsfenster
- Planbare Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, rechtzeitig angekündigt.
- Notfallwartungen zur Abwehr konkreter Gefahren, zur Schließung kritischer Sicherheitslücken oder zur Wiederherstellung des Betriebs können ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
- Angekündigte Wartungszeiten und notwendige Notfallwartungen gelten nicht als Verfügbarkeitsmangel, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
35. Remotezugriff und Voraussetzungen
- Der Kunde ermöglicht dem Auftragnehmer den erforderlichen sicheren Remotezugriff auf die betreuten Systeme.
- Der Kunde stellt kompatible, unterstützte und lizenzierte Hard- und Software, ausreichende Internetanbindung, notwendige Berechtigungen und geeignete Ansprechpartner bereit.
- Kann eine Leistung wegen fehlender Zugänge, unzureichender Berechtigungen, nicht erreichbarer Ansprechpartner oder ungeeigneter technischer Voraussetzungen nicht erbracht werden, gilt die hierdurch verursachte Zeit als vergütungspflichtiger Aufwand, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.
36. Veraltete und nicht unterstützte Systeme
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Systeme, Betriebssysteme, Anwendungen oder Geräte zu betreuen, für die der Hersteller keine Sicherheitsupdates oder keinen regulären Support mehr bereitstellt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer kann Support für solche Systeme ablehnen, einschränken oder von zusätzlichen Schutzmaßnahmen abhängig machen.
- Weist der Auftragnehmer auf ein erhebliches Risiko hin und lehnt der Kunde die empfohlene Aktualisierung oder Ablösung ab, trägt der Kunde die daraus entstehenden Risiken, soweit Schäden auf dem veralteten Systemstand beruhen.
37. Fremdsoftware, Kundenänderungen und Ausschlüsse
- Nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Fehler oder Störungen, insbesondere durch Fremdsoftware, Herstellerupdates, fehlerhafte Schnittstellen, Schadsoftware, Fehlbedienung, Kundenänderungen oder Eingriffe Dritter, sind nicht Bestandteil einer Mängelbeseitigung.
- Der Auftragnehmer kann die Analyse und Beseitigung solcher Störungen nach Aufwand abrechnen.
- Der Kunde informiert den Auftragnehmer vorab über Änderungen an betreuten Systemen, soweit diese die Leistungserbringung beeinflussen können.
38. Kontingente und Mehrleistungen
- Vereinbarte Supportkontingente gelten ausschließlich für den jeweils vereinbarten Zeitraum und Leistungsumfang.
- Nicht genutzte Stunden verfallen am Ende des Abrechnungszeitraums, sofern keine Übertragung vereinbart wurde.
- Leistungen außerhalb des Kontingents werden nach den jeweils vereinbarten oder geltenden Vergütungssätzen abgerechnet.
Teil D: Ergänzende Bedingungen für Cloud- und Managed Services
39. Leistungsort, Rechenzentrum und Vorlieferanten
- Leistungsort und eingesetzte Rechenzentren ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung oder den Bedingungen des jeweiligen Vorlieferanten.
- Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Rechenzentren, Cloud-Plattformen, Telekommunikationsanbieter und sonstige Unterauftragnehmer einsetzen, sofern datenschutzrechtliche und vertragliche Anforderungen eingehalten werden.
- Standort, technische Plattform und Leistungserbringung können sich ändern, wenn dies durch Hersteller oder Vorlieferanten veranlasst, für die Fortführung des Dienstes erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.
40. Verfügbarkeit
- Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in einem Service Level Agreement vereinbart wurde.
- Die Verfügbarkeit wird grundsätzlich für den vereinbarten Messzeitraum am Übergabepunkt des vom Auftragnehmer betriebenen Dienstes berechnet:
Verfügbarkeit = (Gesamtzeit des Messzeitraums minus anrechenbare Ausfallzeit) / Gesamtzeit des Messzeitraums × 100
- Nicht als anrechenbare Ausfallzeit gelten insbesondere:
- angekündigte Wartungsarbeiten,
- Notfallwartungen,
- höhere Gewalt,
- Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden,
- Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze oder des Internets außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers,
- Ausfälle von Vorlieferanten, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat,
- vereinbarte Sperrungen oder Sicherheitsmaßnahmen.
- Gutschriften oder sonstige Rechtsfolgen bei Unterschreitung einer vereinbarten Verfügbarkeit bestehen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
41. Sicherheitsmaßnahmen
- Der Auftragnehmer setzt für die von ihm verantworteten Systeme angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein.
- Ein vollständiger Schutz vor allen Angriffen, Schadprogrammen, Sicherheitslücken oder Ausfällen kann nicht gewährleistet werden.
- Der Kunde ist für die Sicherheit der von ihm verwalteten Endgeräte, Konten, Zugangsdaten, Berechtigungen, Anwendungen und Inhalte verantwortlich.
- Gemeinsame Verantwortungsbereiche ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, der Sicherheitsdokumentation und den Bedingungen der eingesetzten Plattform.
42. Datensicherung und Wiederherstellung
- Datensicherungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Umfang, Sicherungsintervall, Aufbewahrungsdauer, Speicherort, Verschlüsselung, Wiederherstellungspunkte und Wiederherstellungsleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
- Eine Datensicherung ersetzt kein Archiv und keine gesetzeskonforme Aufbewahrung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
- Wiederherstellungen werden nach Aufwand abgerechnet, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
- Der Kunde hat die Eignung der Sicherungs- und Aufbewahrungsstrategie für seine gesetzlichen, betrieblichen und branchenspezifischen Anforderungen zu prüfen.
43. Verantwortungsabgrenzung und Administratorrechte
- Die Verantwortungsbereiche des Auftragnehmers und des Kunden ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
- Der Kunde darf Administratorrechte nur fachkundigen und autorisierten Personen erteilen. Tätigkeiten des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter mit administrativen Rechten liegen in seinem Verantwortungsbereich.
- Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Änderungen, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle oder Störungen, die durch vom Kunden verwaltete Konten, Konfigurationen, Anwendungen oder Administratoren verursacht werden.
- Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen an relevanten Systemen, Berechtigungen oder Schnittstellen.
44. Sicherheitsvorfälle und Sperrung
- Beide Parteien informieren sich unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, soweit diese die vereinbarten Leistungen oder Daten der jeweils anderen Partei betreffen können.
- Der Auftragnehmer darf betroffene Konten, Systeme, Dienste, Schnittstellen oder Datenübertragungen vorübergehend sperren oder einschränken, wenn dies zur Gefahrenabwehr, zur Einhaltung gesetzlicher Pflichten oder zum Schutz anderer Kunden und Systeme erforderlich ist.
- Der Auftragnehmer berücksichtigt bei der Maßnahme die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Kunden und hebt die Sperrung auf, sobald deren Voraussetzungen entfallen sind.
- Aufwand für die Untersuchung und Beseitigung eines vom Kunden zu vertretenden Sicherheitsvorfalls wird nach Aufwand abgerechnet.
45. Datenexport und Vertragsende
- Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung und den Export seiner Daten vor Vertragsende verantwortlich, soweit keine gesonderte Unterstützungsleistung vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung bei einem technisch verfügbaren Datenexport.
- Nach Vertragsende werden Kundendaten nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und der Bedingungen des Vorlieferanten gelöscht oder anonymisiert.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten über den vereinbarten oder gesetzlich erforderlichen Zeitraum hinaus aufzubewahren.
- Proprietäre Formate, Herstellerbeschränkungen oder technische Grenzen können die Art und Vollständigkeit eines Exports beeinflussen.
46. Abhängigkeit von Vorlieferanten
- Leistungen können von Produkten und Diensten Dritter, insbesondere von Microsoft, DATEV, IONOS, Telekommunikationsanbietern, Rechenzentren, Softwareherstellern oder sonstigen Plattformbetreibern, abhängen.
- Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf deren Produktpolitik, Preise, Lizenzmodelle, Schnittstellen, Verfügbarkeit, Sicherheitsvorgaben, Supportzeiträume oder Entscheidungen zur Änderung oder Einstellung von Leistungen.
- Erforderliche Anpassungen aufgrund solcher Änderungen sind nicht Bestandteil der ursprünglichen Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden, und werden nach Aufwand berechnet.
- Wird eine Leistung eines Vorlieferanten eingestellt oder wesentlich verändert und ist eine gleichwertige Fortführung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, können beide Parteien den betroffenen Leistungsteil außerordentlich kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und eingegangene Verpflichtungen sind zu vergüten.
Teil E: Ergänzende Bedingungen für Fremdsoftware und Lizenzen
47. Hersteller- und Lizenzbedingungen
- Für Fremdsoftware, Cloud-Abonnements, Herstellerlizenzen und sonstige Drittprodukte gelten ergänzend die Lizenz-, Nutzungs-, Datenschutz-, Support- und Produktbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters.
- Der Kunde erhält nur die Rechte, die der Hersteller oder Lizenzgeber für das jeweilige Produkt einräumt.
- Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, weitergehende Rechte oder Garantien zu gewähren als der Hersteller.
- Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils geltenden Hersteller- und Lizenzbedingungen einzuhalten und sich vor der Nutzung mit den für ihn maßgeblichen Bedingungen vertraut zu machen.
- Soweit der Kunde bereits bestehende Herstellerverträge, Lizenzen oder Systeme in ein Projekt einbringt, ist er für deren Fortbestand, ausreichenden Umfang und projektbezogene Nutzbarkeit verantwortlich.
- Beschränkungen, Prüfungsrechte, Geheimhaltungspflichten oder Zustimmungserfordernisse aus bestehenden Hersteller- oder Lizenzverträgen hat der Kunde dem Auftragnehmer vor Beginn der betroffenen Arbeiten in Textform mitzuteilen.
48. Preise, Wechselkurse und Steuern
- Lizenz- und Fremdleistungspreise können sich aufgrund von Preisänderungen des Herstellers, Änderungen des Lizenzmodells, Wechselkursänderungen, Steuern, Abgaben oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer beeinflussbaren Kosten ändern.
- Der Auftragnehmer darf solche Änderungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an den Kunden weitergeben, soweit sie die konkret bezogene Fremdleistung betreffen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden hierüber in angemessener Frist, soweit ihm die Änderung rechtzeitig bekannt ist.
- Bei wesentlichen Preiserhöhungen für laufende Leistungen steht dem Kunden ein Recht zur Kündigung des betroffenen Leistungsteils zum Wirksamwerden der Erhöhung zu, soweit weder eine feste Bezugsdauer noch eine bereits verbindlich bestellte Mindestlaufzeit entgegensteht.
49. Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
- Laufzeiten, Verlängerungen und Kündigungsfristen richten sich nach dem Angebot und den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
- Der Kunde muss Kündigungen so rechtzeitig erklären, dass der Auftragnehmer die Kündigungsfrist des Herstellers einhalten kann. Eine vom Auftragnehmer mitgeteilte interne Vorlauffrist ist zu beachten.
- Unterbleibt eine rechtzeitige Kündigung, verlängert sich die Lizenz oder das Abonnement entsprechend den Herstellerbedingungen.
- Eine vorzeitige Beendigung oder Reduzierung während einer verbindlichen Mindestlaufzeit ist nur möglich, wenn der Hersteller dies zulässt. Bis dahin bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet.
50. Abrechnung im Voraus
- Lizenzen, Abonnements, Wartungsgebühren und sonstige Fremdleistungen können für die jeweilige Vertragsperiode im Voraus abgerechnet werden.
- Der Auftragnehmer kann die Bestellung oder Verlängerung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
- Bereits gegenüber dem Hersteller verbindlich bestellte oder aktivierte Leistungen sind auch dann zu vergüten, wenn der Kunde sie nicht oder nur teilweise nutzt.
51. Produktänderungen und Produkteinstellung
- Hersteller dürfen Produkte, Funktionen, Schnittstellen, Nutzungsrechte, Systemvoraussetzungen, Supportleistungen und Lizenzmodelle ändern oder einstellen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für solche Änderungen, soweit er sie nicht zu vertreten hat.
- Der Auftragnehmer informiert den Kunden über ihm bekannte wesentliche Änderungen, soweit dies im Rahmen der vereinbarten Betreuung geschuldet und praktisch möglich ist.
- Beratungs-, Migrations- oder Anpassungsleistungen infolge einer Herstelleränderung werden gesondert vergütet.
52. Rückgabe und Stornierung
- Bereits aktivierte, personalisierte, registrierte, digital bereitgestellte oder gegenüber dem Hersteller verbindlich bestellte Lizenzen und Abonnements können nicht zurückgegeben oder storniert werden, soweit der Hersteller keine Rückgabe oder Stornierung zulässt und dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Der Kunde trägt die Kosten einer von ihm verursachten Fehlbestellung, sofern der Auftragnehmer die Bestellung entsprechend den Angaben oder der Freigabe des Kunden ausgeführt hat.
53. Lizenzkonformität, Rechte Dritter und Freistellung
- Der Kunde ist für die Einhaltung von Benutzerzahlen, Gerätezuordnungen, Nutzungsarten, Mandanten-, Standort-, Prozessor-, Kern-, Speicher- oder sonstigen Lizenzmetriken verantwortlich.
- Der Kunde führt geeignete Lizenznachweise und ermöglicht erforderliche Prüfungen des Herstellers im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang.
- Der Kunde gewährleistet, dass er über alle Rechte, Lizenzen, Zustimmungen und Befugnisse verfügt, die erforderlich sind, damit der Auftragnehmer die vom Kunden bereitgestellten oder vorgegebenen Systeme, Programme, Daten, Inhalte, Dokumentationen, Schnittstellen, Zugänge und technischen Informationen im vereinbarten Umfang nutzen und bearbeiten kann.
- Die Verantwortung nach Absatz 3 umfasst insbesondere die Befugnis, dem Auftragnehmer projektbezogene Zugriffe, Analysen und Verarbeitungshandlungen nach Ziffer 4a zu gestatten. Der Kunde hat erforderliche Zustimmungen von Herstellern, Lizenzgebern, Rechteinhabern, Betreibern, Vertragspartnern oder sonstigen Dritten rechtzeitig einzuholen.
- Der Auftragnehmer schuldet keine eigenständige rechtliche oder lizenzrechtliche Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Rechte, Verträge und Freigaben, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Er darf auf die Angaben und Freigaben des Kunden vertrauen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Berechtigung bestehen.
- Mehrkosten, Nachlizenzierungen, Vertragsstrafen, Schäden oder sonstige Nachteile aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden nicht vertragsgemäßen Nutzung, unzureichenden Lizenzierung oder fehlenden Berechtigung trägt der Kunde.
- Gegenüber Unternehmern stellt der Kunde den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass vom Kunden bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte, Daten, Systeme, Programme, Zugänge, Weisungen oder Nutzungsarten Rechte Dritter verletzen oder nicht ausreichend lizenziert beziehungsweise autorisiert sind. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
- Die Freistellung nach Absatz 7 gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig selbst verursacht hat, von der fehlenden Berechtigung wusste oder konkrete Anhaltspunkte hierfür pflichtwidrig unbeachtet gelassen hat.
- Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, überlässt ihm soweit zumutbar die Koordination der Abwehr und unterstützt ihn in angemessenem Umfang. Der Kunde darf einen Anspruch nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers anerkennen oder vergleichen, wenn hierdurch Verpflichtungen oder Nachteile für den Auftragnehmer entstehen.
- Verlangt ein Hersteller, Lizenzgeber oder sonstiger Dritter Auskünfte, Prüfberichte, Zugriffslisten, technische Dokumentationen oder eine nachträgliche Aufarbeitung, entscheidet der Kunde als Auftraggeber über die Beauftragung und Kostenübernahme. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet, solche Unterlagen zu erstellen oder interne Informationen herauszugeben. Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.
- Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen seiner Nutzung, Systeme, Benutzerzahlen, Lizenzbedingungen oder Herstellerverträge, die Einfluss auf den Lizenzbedarf, die Zulässigkeit von Zugriffen oder die Durchführung eines Projekts haben können.
- Für Komponenten, Systeme oder Nutzungsmodelle, die der Auftragnehmer ohne Vorgabe des Kunden eigenverantwortlich auswählt und bereitstellt, verbleibt die Verantwortung des Auftragnehmers im gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Umfang unberührt.
Teil F: Vorrang und Einbeziehung der ergänzenden Bedingungen
54. Rangfolge
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- individuelle Vereinbarung oder Projektvertrag,
- Angebot und Auftragsbestätigung,
- Leistungsbeschreibung oder Service Level Agreement,
- Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung,
- einschlägige ergänzende Bedingungen dieser AGB,
- allgemeine Bedingungen aus Teil A,
- Hersteller- und Lizenzbedingungen, soweit sie die jeweilige Fremdleistung betreffen.
55. Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die ab dem in der Kopfzeile genannten Stand geschlossen werden. Änderungen für bestehende Verträge bedürfen einer wirksamen vertraglichen Einbeziehung.
Teil G: Besondere Bedingungen für Verbraucher
56. Vorrang der Verbraucherschutzvorschriften
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt. Abweichende Regelungen der Teile A bis F gelten nur, soweit sie den Verbraucher nicht entgegen zwingenden gesetzlichen Vorschriften benachteiligen.
- Insbesondere gelten gegenüber Verbrauchern nicht:
- die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB,
- die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Düsseldorfs,
- eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen, soweit diese gesetzlich nicht wirksam vereinbart werden kann,
- die Gefahrtragung beim Versendungskauf bereits mit Übergabe an den Transportdienstleister,
- B2B-spezifische Verzugs-, Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsregelungen, soweit zwingendes Verbraucherrecht entgegensteht.
- Die in den Ziffern 4a, 18 und 53 enthaltenen B2B-spezifischen Freistellungs-, Kostenübernahme-, Beweis- und Risikoübernahmeregelungen gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, transparent und gesetzlich zulässig sind. Eine verschuldensunabhängige oder pauschale Freistellung des Auftragnehmers durch einen Verbraucher wird nicht vereinbart.
57. Vertragsschluss und Verbraucherinformationen
- Vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhält der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Leistung, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Vertragslaufzeiten, Kündigungsbedingungen sowie gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts.
- Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen werden, erhält der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen und die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger.
- Individuelle Angebote für Verbraucher weisen Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer aus. Zusätzlich anfallende Liefer-, Fahrt-, Material- oder Fremdkosten werden vor Vertragsschluss angegeben, soweit sie im Voraus berechnet werden können.
58. Widerrufsrecht
- Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschluss- oder Erlöschensgrund besteht.
- Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung in Anlage 1.
- Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, hat er bei einem wirksamen Widerruf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Das Widerrufsrecht bei einem Dienstleistungsvertrag erlischt vollständig, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, mit der Ausführung erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde und der Verbraucher gleichzeitig bestätigt hat, dass ihm bekannt ist, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
- Bei nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, der Verbraucher seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat und ihm eine Vertragsbestätigung nach den gesetzlichen Vorgaben bereitgestellt wurde.
- Kein Widerrufsrecht besteht insbesondere bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
59. Preise und Zahlung
- Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preisangaben einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb der individuell vereinbarten Frist zu zahlen. Fehlt eine Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugsregelungen.
- Der Verbraucher kommt nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Die gesetzliche Aufrechnung und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten bleiben unberührt. Eine Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sowie für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
60. Lieferung und Gefahrübergang
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Empfangsberechtigten über.
- Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Verbraucher selbst einen nicht zuvor vom Auftragnehmer benannten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister mit der Ausführung beauftragt.
- Teillieferungen sind gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn sie für den Verbraucher zumutbar sind und hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, sofern diese nicht zuvor vereinbart wurden.
61. Gesetzliche Mängelrechte für Waren
- Für Verbraucher gelten bei Kaufverträgen die gesetzlichen Mängelrechte.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine in den übrigen Teilen dieser AGB enthaltene Verkürzung gilt gegenüber Verbrauchern nicht, sofern sie nicht im Einzelfall gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart wurde.
- Zeigt sich bei einer Ware innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand, gelten die gesetzlichen Vermutungsregelungen zugunsten des Verbrauchers.
- Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein.
- Der Verbraucher soll offensichtliche Transportschäden möglichst unmittelbar beim Zusteller anzeigen und den Auftragnehmer informieren. Die Unterlassung einer solchen Anzeige lässt seine gesetzlichen Ansprüche unberührt.
- Für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen Neuregelungen zur Förderung der Reparatur von Waren in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799, insbesondere zur Reparierbarkeit als objektiver Anforderung an die Ware und zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach einer Nachbesserung. Diese gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben von diesen Bedingungen unberührt und gehen entgegenstehenden Regelungen vor.
62. Digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen
- Für Verbraucherverträge über digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen gelten die §§ 327 ff. BGB sowie die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Waren mit digitalen Elementen.
- Der Auftragnehmer stellt das digitale Produkt im vereinbarten Umfang bereit und führt die gesetzlich geschuldeten Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen während des jeweils maßgeblichen Zeitraums durch oder stellt diese bereit.
- Der Verbraucher wird über verfügbare Aktualisierungen und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert. Unterlässt der Verbraucher die Installation einer ordnungsgemäß bereitgestellten Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist, haftet der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist.
- Abweichungen von objektiven Anforderungen an ein digitales Produkt oder eine Ware mit digitalen Elementen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darüber informiert wurde und der Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat.
- Für Produktmängel, Nacherfüllung, Vertragsbeendigung, Minderung, Schadensersatz und Beweislast gelten die gesetzlichen Vorschriften.
63. Dienstleistungen, Reparaturen und Fehlersuche
- Bei Dienstleistungen für Verbraucher schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Tätigkeit. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Werkleistung vereinbart wurde.
- Vor Beginn kostenpflichtiger Diagnose- oder Fehlersucharbeiten wird der Verbraucher über die Abrechnungsgrundlage informiert. Soweit ein Kostenrahmen oder Kostenvoranschlag vereinbart wurde, informiert der Auftragnehmer den Verbraucher, sobald erkennbar wird, dass dieser wesentlich überschritten werden könnte.
- Stellt sich heraus, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll oder technisch nicht möglich ist, bleibt der bis dahin beauftragte und ordnungsgemäß erbrachte Diagnoseaufwand vergütungspflichtig, sofern der Verbraucher hierüber vorab informiert wurde.
- Ausgetauschte Teile werden dem Verbraucher auf Wunsch herausgegeben, sofern keine gesetzlichen, technischen oder herstellerbedingten Gründe entgegenstehen und keine Rückgabe an einen Hersteller oder Lieferanten zur Abwicklung von Gewährleistungs- oder Austauschansprüchen erforderlich ist.
64. Datensicherung bei Verbrauchern
- Der Verbraucher ist vor Arbeiten an seinen Geräten oder Systemen verpflichtet, persönliche Daten zu sichern, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist und die Datensicherung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
- Der Auftragnehmer weist den Verbraucher vor Arbeiten mit erkennbarem Datenverlustrisiko in angemessener Weise auf die Notwendigkeit einer Datensicherung hin.
- Ist dem Verbraucher eine eigene Datensicherung technisch nicht möglich, kann er den Auftragnehmer mit einer Datensicherung beauftragen. Umfang, Erfolgsaussichten, Kosten und technische Grenzen werden gesondert vereinbart.
- Die Haftung für Datenverlust richtet sich nach Ziffer 15 unter Berücksichtigung zwingender Verbraucherschutzvorschriften. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit sie gesetzlich unzulässig ist.
65. Laufzeit und Kündigung bei Verbraucherverträgen
- Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Verbraucherverträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden Mindestlaufzeiten, Verlängerungen und Kündigungsfristen nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang vereinbart.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen können mindestens in Textform erklärt werden. Soweit gesetzlich eine Kündigungsschaltfläche oder eine andere erleichterte Kündigungsmöglichkeit bereitzustellen ist, bleibt diese unberührt.
66. Haftung gegenüber Verbrauchern
- Die Haftungsregelung in Ziffer 15 gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie mit zwingendem Verbraucherrecht vereinbar ist.
- Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie und aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unbeschränkt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine in Ziffer 15 genannte betragsmäßige Haftungsobergrenze findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung, soweit sie im konkreten Fall unangemessen oder gesetzlich unzulässig wäre.
67. Streitbeilegung und Gerichtsstand
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 17 Absatz 3 findet auf Verbraucher keine Anwendung.
- Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.
- Gesetzliche Informationspflichten über zuständige Schlichtungsstellen oder außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten bleiben unberührt.
68. Rangfolge für Verbraucherverträge
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt folgende Rangfolge:
- zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften,
- individuelle Vereinbarung und gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen,
- Widerrufsbelehrung und ausdrückliche Erklärungen des Verbrauchers,
- besondere Bedingungen aus Teil G,
- die übrigen Teile dieser AGB, soweit sie mit den vorstehenden Regelungen vereinbar sind.
Anlage 1: Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Wichtiger Anwendungshinweis: Die nachfolgende Musterbelehrung muss vor dem Einsatz an die konkrete Vertriebsform und die jeweilige Vertragsart angepasst werden. Für Warenlieferungen, Dienstleistungen, digitale Inhalte und gemischte Verträge können unterschiedliche Belehrungen und Erklärungen erforderlich sein. Die gesetzliche Schutzwirkung des Musters (Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) besteht nur, wenn das amtliche Muster der Anlage 1 zum EGBGB in der jeweils geltenden Fassung zutreffend ausgefüllt und unverändert für die konkrete Vertragsart verwendet wird. Eine kombinierte Belehrung für mehrere Vertragsarten genießt diesen Schutz nicht; im Zweifel sind je Vertragsart getrennte Belehrungen zu verwenden.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage. Der Beginn der Widerrufsfrist richtet sich nach der Art des geschlossenen Vertrags und den gesetzlichen Vorschriften:
- bei Dienstleistungsverträgen ab dem Tag des Vertragsschlusses,
- bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, ab dem Tag des Vertragsschlusses,
- bei Kaufverträgen ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware erhalten haben; bei mehreren Waren oder Teilsendungen gelten die gesetzlichen Sonderregelungen.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Klaus Otto Stüber, handelnd unter „Stüber Computer“
Kirchstraße 48
40227 Düsseldorf
E-Mail: info@stueber-computer.com
Telefon: 0211 9779958
mittels einer eindeutigen Erklärung, beispielsweise eines mit der Post versandten Briefes oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden; dies ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Kosten der günstigsten von uns angebotenen Standardlieferung, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem Ihre Mitteilung über den Widerruf bei uns eingegangen ist.
Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sofern mit Ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ihnen werden wegen dieser Rückzahlung keine Entgelte berechnet.
Bei Waren können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben Waren unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist absenden.
Wir tragen die Kosten der Rücksendung.
Sie müssen für einen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass eine Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Wertersatz erfüllt sind.
Anlage 2: Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden:
An:
Klaus Otto Stüber, handelnd unter „Stüber Computer“
Kirchstraße 48
40227 Düsseldorf
info@stueber-computer.com
Hiermit widerrufe ich/widerrufen wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren beziehungsweise die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
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Bestellt am/erhalten am:
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Name des Verbrauchers/der Verbraucher:
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Anschrift des Verbrauchers/der Verbraucher:
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Datum:
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Unterschrift des Verbrauchers/der Verbraucher
(nur bei Mitteilung auf Papier):
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Anlage 3: Erklärungen bei vorzeitigem Leistungsbeginn
A. Dienstleistungen
Der Verbraucher sollte bei einem gewünschten Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist gesondert folgende Erklärung abgeben:
Ich verlange ausdrücklich, dass Stüber Computer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der beauftragten Dienstleistung beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Stüber Computer mein Widerrufsrecht verliere. Widerrufe ich vor vollständiger Vertragserfüllung, schulde ich unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.
B. Nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte
Vor Beginn der Bereitstellung sollte der Verbraucher gesondert folgende Erklärung abgeben:
Ich stimme ausdrücklich zu, dass Stüber Computer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung mein Widerrufsrecht verliere. Ich bestätige, dass mir eine Ausfertigung beziehungsweise Bestätigung des Vertrags einschließlich dieser Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.